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BSV ist leider immer noch ein sehr unterschätzter Bereich der Sicherheit ihrer Mitarbeiter , aus diesem Grund hat der Gesetzgeber sich des Themas angenommen und überführt immer mehr BG-Vorgaben in die Betriebs-sicherheitsverordnung (neue Version seit 01.06.2015 in Kraft). Somit gewinnen viele Vorgaben die es schon ewig gibt nun eine nie dagewesene Brisanz, denn vielen Unternehmern ist nicht bewusst das Sie auch privat haftbar sind und ein Verstoß gegen die Betriebssicherheitsverordnung eine "grobe" Fahrlässigkeit darstellt.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Unfallverhütungsvorschriften (DGUV) und damit zusammenhängenden Gesetze, Verordnungen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sollen die Sicherheit der Mitarbeiter, Fremdfirmen aber auch Kunden in der Betriebsstätte sicherstellen. Je nach Art des Betriebs beginnt das mit der Prüfung aller ortsveränderlichen und ortsfesten, elektrischen Geräte nach DGUV V3 und führt sich fort über die Prüfung von Brandmeldeanlage, Brandschutztüren, Feuerlöscher, Notbeleuchtung, Notstromaggregate, Fahrstühle, Heizungsanlage, Flottenfahrzeuge, Fettabscheider, Küchenabluft, Klimaanlage, Trinkwasserproben und vielen mehr. Bei Betrieben mit besonders hohen Qualitätsanforderungen und speziellem Gerät wie Medizinprodukten im Gesundheitswesen, kommen schnell über 100 Prüfpunkte zusammen. Der ein oder andere Unternehmer würde da gerne im Hinblick auf die Auswahl geeigneter Dienstleister, dem richten Preis-Leistungsverhältnis, rechtssicherer Dokumentation und der Einhaltung verschiedenster Prüfintervalle gerne den Kopf in den Sand stecken. Das ist eine Möglichkeit aber nicht ratsam, denn immerhin ist die Sicherheit im Betrieb Unternehmerpflicht. Im Schadensfall muss man persönlich mit Regressansprüchen seitens der Unfallkassen, der Sachversicherung oder der betroffenen Mitarbeiter, mit Anzeige durch den Staatsanwalt oder Haft rechnen. Das sind natürlich Schreckensszenarien, die niemand miterleben möchte.
Im § 10 der BetrSichV ist die Pflicht der Prüfungsdurchführung festgeschrieben. Die §§ 25 und 26 beinhalten die Ordnungswidrigkeiten und Straftaten.
Das Nichtprüfen (lassen) ist also kein Kavaliersdelikt sondern ein Verstoß gegen die BetrSichV.
Sie als Unternehmer gehen sicher davon aus das Sie alleine aus dem Umstand heraus , dass sie vielleicht schon eine externe Firma mit Prüfungen beauftragt haben sich im rechtssicheren Beeich befinden. Aber diese Annahme ist falsch, denn der Unternehmer kommt aus der Haftung für Betriebssichere Arbeitsmittel nicht raus.
Der Gesetzgeber hat auch schon in einigen Verfahren festgestellt, das alleine der Umstand einer Prüfung nicht ausreicht. Vielmehr muss den Vorgaben entsprechend richtig geprüft sein, um eine größtmögliche Rechtssicherheit herzustellen. Genau an diesem Punkt will ich ihnen mit meiner Erfahrung und meinen Beziehungen behilflich sein.
Wir wollen ihnen die Risiken und auch die Möglichkeiten aufzeigen, so das Sie zu wirtschaftlichen Konditionen ihre Betriebssicherheit gewährleisten können und somit ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen.
MS BSV Consulting
Michael Schreiber
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