Betriebssicherheitsverordnung

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Betriebssicherheitsverordnung – die Verantwortung liegt beim Unternehmer (Teil 1)

 

Der Gesetzgeber hat mit der Herausgabe der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eine völlig neue Grundlage für die Prüfung von Arbeitsmitteln geschaffen. In der BetrSichV sind die Prüfregeln/Vorgaben (Prüfumfang, Prüfart und Prüffristen) arbeitsschutzrelevant für alle Arbeitsmittel, also auch für die elektrischen Arbeitsmittel (z. B. handgeführte elektrische Betriebsmittel) neu strukturiert.

 

Die Verantwortung liegt beim Unternehmer:

 

Der Verordnungsgeber verzichtet ausdrücklich auf starre Prüffristen. Vielmehr gehören nach Maßgabe der BetrSichV die Prüfungen, und somit auch die Festlegung von gefährdungsbezogenen Prüffristen, zu den vom Arbeitgeber/Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Arbeitsschutz-Maßnahmen, die für die zutreffende Bereitstellung und die sichere Benutzung des Arbeitsmittels notwendig sind.

 

Ziel ist es, durch eine höhere Eigenverantwortlichkeit der Unternehmen den Arbeitsschutz anwenderfreundlicher und verständlicher zu machen. Genau wie das Arbeitsschutzgesetz richtet sich auch die BetrSichV an den Arbeitgeber. Sie gilt grundsätzlich für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und die Benutzung der Arbeitsmittel durch seine Beschäftigten bei der Arbeit. Verstöße sind nicht nur alleine eine Ordnungswidrigkeit, sondern stellen ab jetzt auch einen Straftatbestand dar, siehe § 26 der BetrSichV.

 

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Arbeitsmittel geprüft werden,

2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder

3. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 ein Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt,

wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

2. entgegen § 18 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

 

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine überwachungsbedürftige Anlage

a) entgegen § 12 Abs. 5 betreibt oder

b) entgegen § 14 Abs. 1 oder 2 oder § 15 Abs. 20 in Betrieb nimmt,

2. ohne Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage betreibt,

3. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 eine überwachungsbedürftige Anlage oder einen

Anlagenteil nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig prüft

oder

4. entgegen § 16 Abs. 3 eine vollziehbar angeordnete Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst.

 

§ 26 Straftaten

(1) Wer durch eine in § 25 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutz-gesetzes strafbar.

 

(2) Wer eine in § 25 Abs. 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 20 des Geräte- und Produktsicherheits-gesetzes strafbar.

 

Das heißt, dass bei Vorliegen der einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen dem Richter ein Strafmaß zur Verfügung steht, das sich von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsentzug erstrecken kann. Ein denkbarer Beispielsfall wäre, wenn aus Kostengründen auf die Prüfung der Arbeitsmittel verzichtet wird und es durch fehlerbehaftete Arbeitsmittel zu einem Personenunfall kommt.

 

Die Entscheidung, Verstöße gegen diese Verordnung unter Umständen als Straftat zu behandeln, ist ein Indiz für die Bedeutung dieser Vorschrift.

 

Wer diese straffrechtliche Konsequenz erkannt hat, sieht den sofortigen Umsetzungsbedarf!

 

Durch die neue rechtliche Qualität dieser Verordnung ist im Bereich der Prüfungen von Arbeitsmitteln auch das Verhältnis zwischen staatlichem Recht und dem so genannten „autonomen Satzungsrecht“ der Unfallversicherungsträger insoweit klargestellt, als der Vorrang staatlichen Rechts jetzt deutlicher wird. Unabhängig von den vertragsrechtlichen Verpflichtungen denen Versicherte im Einzelfall unterliegen, bindend für den Arbeitgeber bleiben die staatlichen Vorschriften.

 

Mit dem In-Kraft-Treten der BetrSichV 06.2015) ist kein automatisches Außerkrafttreten einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften verbunden, jedoch verlieren Widersprüchliche Aussagen in den Unfallverhütungsvorschriften ihre Verbindlichkeit.

Fazit: Was früher richtig war, muss heute nicht falsch sein – Kann aber falsch sein!!!

 

Eine Konkretisierung finden Sie in der TRBS 1201 >>> Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen <<< vom Dezember 2006.

 

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